Zitat:
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Zitat von SteveLorenzios
im öffentlichen verkehr darf man eh nicht mit 2 ohrstöpseln fahren...
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Das stimmt so nicht!
§23 StVO
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der FAHRZEUGFÜHRER ist dafür VERANTWORTLICH, dass seine Sicht und das GEHÖR nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, GERÄTE oder den Zustand des Fahrzeugs BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.
"Radfahrer mit Kopfhörer verstoßen gegen Abs.I Satz 1, sobald die Lautstärke des Gerätes die akustische Wahrnehmung nicht nur ganz unwesentlich beeinträchtigt [...]"
Aus: Peter Hentschel, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Rn. 11 zu § 23 StVO
Wenn man also Musik mit gemäßigter Lautstärke hört ( die z.B. beim Rennradfahren die Windgeräusche nicht übersteigt ) und sein Gehör somit nicht mehr als "ganz unwesentlich" beeinträchtigt, ist gegen Kopfhörer im Ohr nichts einzuwenden.
Was eine "nicht ganz unwesentliche Beeinträchtigung" ist, ist wohl immer am Einzelfall zu prüfen.