Hallo,
zu diesem Thema habe ich jüngst eine Anfrage beim Bundesverkehrsminsiterium gehalten und folgende Antwort erhalten:
Sehr geehrter Herr ,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 03. Juli 2008.
Zu der Frage, ob Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 t Überholverbote beachten müssen, die für den Lkw-Verkehr (Zeichen 277 StVO) gelten, ist auf folgendes hinzuweisen:
Ein von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängiges Überholverbot existiert in der StVO nicht. Überholverbote, die nur für bestimmte Kfz-Arten gelten sollen, können durch Verkehrszeichen (entweder Zeichen 276 oder 277 StVO) mit entsprechender Zusatzbeschilderung angeordnet werden. Zur Auslegung ist die Verwendung des jeweiligen Sinnbildes maßgebend. Welche Höchstgeschwindigkeiten die verschiedenen Fahrzeugarten fahren können oder dürfen, ist somit für die Beachtung angeordneter Überholverbote unerheblich.
Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18.03.2005, die am 30. März 2005 in Kraft getreten ist, ermöglicht es Führern von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis zu 7,5 t auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für einen 4-jährigen Versuchszeitraum mit Tempo 100 km/h zu fahren.
Wohnmobile, die über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verfügen, unterfallen ausweislich der Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO (Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen) dem Regelungsgehalt dieses Verkehrszeichens, Kraftomnibusse dagegen nicht.
Wohnmobile zählen zulassungsrechtlich zur Klasse M als für die Beförderung von Personen ausgelegte und gebaute Fahrzeuge; sie nehmen somit eine Sonderstellung ein. Weder ein Kraftomnibus noch ein Personenkraftwagen haben die dem Wohnmobil eigentümliche Zweckbestimmung, außerhalb der Fahrt zum ständigen Aufenthalt und insbesondere auch zur Übernachtung von Menschen zu dienen. Dies ist mit ein Grund für die zulassungsrechtliche Einstufung des Wohnmobils als *sonstiges Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung*, führt aber - auch wenn Personen befördert werden - bei den Verhaltensvorschriften der StVO nicht zur Gleichstellung mit Pkw und Kraftomnibussen. Dies bedeutet, dass mit einem Wohnmobil mit einem zGG von mehr als 3,5 t das Verkehrszeichen 277 StVO oder Zeichen 276 mit entsprechender Zusatzbeschilderung beachtet werden muss, ungeachtet der Tatsache, dass mit einem solchen Fahrzeug Tempo 100 km/h gefahren werden darf.
Bei angeordnetem Zeichen 276 StVO kommt es auf die vorhandene Zusatzbeschilderung an. Enthält die Zusatzbeschilderung das Lkw-Symbol, gilt es auch für Wohnmobile über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Nach * 39 Abs. 4 StVO hat das Sinnbild eines Lkw nämlich die gleiche Bedeutung wie die vorstehend zitierte Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO. Somit werden auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t von dieser Verkehrszeichenkombination erfasst.
Überholverbote können und werden zum einen wegen besonderer örtlicher Gefahren für Fahrzeuge (z. B. Seitenwind, Fahrbahnbeschaffenheit bzw.
-zustand) zum anderen auch als Möglichkeit zur Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet. Zuständig hierfür sind aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Straßenverkehrsbehörden der Länder. Nach der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes ist dies als Durchführung der StVO eine alleinige Angelegenheit der Länder. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-entwicklung verfügt hinsichtlich der Anordnungspraxis von Verkehrszeichen gegenüber den Länderbehörden über keinerlei Eingriffs- oder Weisungsrechte.
Die Frage, ob und wie Wohnmobile als Fahrzeuge der Klasse M eventuell vom Regelungsgehalt des Zeichens 277 ausgenommen werden könnten, war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Beratungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder. Als deren Ergebnis ist festzuhalten, dass, wenn Wohnmobile als zur Personenbeförderung geeignete Fahrzeuge anzusehen sind, eine befriedigende und rechtlich einwandfreie Lösung nur durch eine Änderung all derjenigen Vorschriften der StVO gefunden werden kann, die Personenkraftwagen von ihrem Regelungsgehalt ausnehmen.
Die geschilderte Problematik dürfte kurzfristig nicht lösbar sein. Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist es nicht möglich, sich auf einen zeitlichen Ablauf festzulegen sowie Umfang und Ausmaß dieser Rechtsänderung anzugeben. Zur Zeit ist es daher nicht zu umgehen, dass auch die schweren Wohnmobile bis auf weiteres von den für den Lkw-Verkehr angeordneten Überholverboten erfasst werden und sie auch beachten müssen.
Im Übrigen weise ich nochmals daraufhin, dass die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bis zum 31,12.2009 befristet ist, Wohnmobile bis 7,5 t zGG also erst einmal nur für einen Versuchszeitraum von 4 Jahren 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen fahren dürfen. Erst im Jahre 2009 wird zu entscheiden sein, ob die Regelung dauerhaft in die StVO übernommen werden kann. Der Verordnungsgeber kann deshalb nicht im Vorgriff auf eine solche dauerhafte Überführung vor Ablauf des Versuchszeitraumes andere Regelungen in der StVO anpassen.
Änderungen der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung derzeit nicht in der Lage sieht, etwas zu den möglichen Konstellationen einer Lösung zu sagen und letztendlich auch nicht der Entscheidung des Bundesrates vorgreifen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beate Thielecke
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060
Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942
ALLES KLAR ???!!!
Allzeit gute und sichere Fahrt wünscht
Fritz