Hallo fritzi,
das ist eine Standardantwort, die alle bekommen, die so "blöde" Fragen stellen. Aber es sieht für den Bürger gut aus, so als hätte man sich richtig Gedanken gemacht!
Man sieht auch, es scheint sich nichts zu tun, denn die Änderung einer Beschreibung zum Überholverbotsschild hinzuzufügen, statt "ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen" zu ergänzen um "ausgenommen Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und Wohnmobile" scheint doch zu einfach? Da muss der Bundesrat zustimmen? Da wiehert der "Behördenschimmel" aber kräftig! Oder das geht den Beamten im Verkehrsministerium vielleicht doch kräftig "am Knie" oder so ähnlich vorbei?
Hier der rechtliche Text zu dem Schild Überholverbot Lkw:
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „7,5 t“, angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie angegeben sein.