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#1 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 2
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Hallo liebe Camper!
Bin hier neu im Forum und habe gleich eine Frage. Ich habe ein Womo zul. Ges. Gew. von 5,o to und möchte die Brennerbundesstrasse fahren. Lt. online Auskunft vom ADAC kann ich diese Bundesstrasse fahren, wenn in der Zulassung der Begriff: Sonderfahrzeug Wohnmobil steht. Leider steht bei mit nur: Wohnmobil. Hat jemand von Euch Erfahrung herüber? oder ist es nur Haarspalterei oder Auslegenssache. Ist ein Wohnmobil nicht von Natur aus ein Sonderfahrzeug? VielGrüße undDank im voraus |
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#2 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 11.02.2008
Beiträge: 2
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Hallo,
die Brennerstaatsstrasse ist meines Wissens für Fahrzeuge über 3,5T und Fahrzeuge mit Anhänger gesperrt. Dies geschieht mit dem Rot umrahmten runden 3,5t Zeichen + Zusatzschild. Hierdurch ist es eigentlich egal ob du Wohnmobil oder SoKFZ. Wohnmobil in deinem Schein stehen hast. Das Schild steht am letzten Kreisel nach dem Ortsausgang Richtung Brenner und von Italien aus kurz nach der Grenze wenn es den Buckel runtergeht. Dort war das letzte Mal auch die östreichische BP mit einem PKW mit Anhänger am verhandeln. Gottseidank haben diese dadurch meinen Zwilling ............. Also viel Vergnügen mit der GO Box und deinem Bus (Sonderreglung bei Omnibussen sind Anhänger frei). Gruss hel9682 |
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#3 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 10.02.2008
Beiträge: 1
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Hallo,
meines Wissens ( laut Berichte Promobil und ADAC) ist folgendes zu beachten. Der wichtigste Punkt ist bereits §2 des Kraftfahrgesetzes (Österreich), nämlich die Begriffsbestimmungen: §2 (5) Personenwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach Ausrüstung und Bauart "überwiegend für den Personentransport bestimmt sind", §2 Lastkraftwagen dementsprechend "überwiegend zur Beförderung von Gütern" bestimmt sind und §2 (28a) "Wohnmobil ein Fahrzeug der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst: - Tisch und Sitzgelegenheiten, - Schlafgelegenheiten, die tagsüber auch als Sitze dienen können, - Kochgelegenheiten und - Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tisches, der leicht entfernbar sein kann;" Anders als im deutschen Recht ist eine Fahrverbotstafel mit LKW (§52 (7a) StVO, wahlweise auch mit Gewichtsangabe) wirklich nur für Lastkraftwagen( Güterbeförderung), als gemäß § 2 Kraftfahrgesetz, Österreich, bindend. Allerdings dürfen Wohnmobile über 3,5t nur solo fahren, ein Anhänger ist nicht erlaubt. Xita ich hoffe Dir geholfen zu haben. Gruß Manfred (Glifa) Geändert von Glifa (12.02.2008 um 20:10 Uhr). |
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#4 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 03.12.2007
Ort: Bayern
Beiträge: 4
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Hallo Xita,
die Brennerbundestr. ist für Wohnmobile auch über 3,5 t erlaubt zu befahren. Gesperrt ist sie nur für Fahrzeuge mit Anhänger. Befahre selbst mehrmals jährlich mit 4,5 t WoMO diese Straße und hatte noch nie Beanstandungen. Sollte jedoch aus irgendeinem Grund (Unfall, Bauarbeiten od. ähnl.) die Straße gesperrt werden und es wird auf die Autobahn umgeleitet, so ist die Go Box (für 5 t )vorgeschrieben. Gruß franzis |
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#5 (permalink) |
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Benutzer
Registriert seit: 11.12.2007
Ort: Rothaargebirge
Beiträge: 82
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Die Brennerbundesstraße ist für Solo Wohnmobiele frei zu befahren, denn im europäischen Ausland gilt ein Wohnmobil nicht als LKW, im Gegensatz zur BRD. Überal wo für LKW gesperrt ist, darf mit einem Mobil gefahren werden, wenn kein Zusatzschild es verbietet. Die Gewichtgröße spielt keine Rolle, eher die Größe und Länge des Fahrzeuges denn oft kommt irgendwo eine Engstelle und dann ist Schluss.
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// Gruß -- aldie -- !! // |
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#6 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 22.02.2008
Beiträge: 1
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Ein Hallo an Alle, ergänzen möchte ich zum Thema Verkehrsbeschränkungen mit einem Auszug aus der Mautordnung bei Asfinag - Home
Im Teil A zur Vignettenpflicht heißt es: 2.3.2.1 Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen Im Falle einer unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkung im begleitenden Straßennetz im Sinne des § 44b Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO), BGBl. Nr. 159/1960, besteht auf den als Umleitung dienenden Autobahn- oder Schnellstraßenabschnitten keine Vignettenpflicht, soweit die Verkehrsbeschränkung durch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, der Gebrechendienste öffentlicher Versorger oder Entsorgungsunternehmen angeordnet wird, und die Zwangsumleitung auf eine Autobahn oder Schnellstraße vorgenommen wird. Wenn am Kraftfahrzeug keine gültige Vignette angebracht ist, ist die Autobahn oder Schnellstraße über die nächstmögliche Ausfahrt wieder zu verlassen. Im Teil B für die Go-Boxpflicht gibt es unter Punkt 3.3.2 Vorübergehende Ausnahmen, keine Angabe zu dieser Situation. Persönlich kann ich mir aber nicht vorstellen, das auf der Bundesstraße die Polizei auf die Autobahn umleitet und auf der Autobahn die Maut kontrolliert wird. Liebe Grüße aus NÖ |
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#7 (permalink) | |
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Mitglied
Registriert seit: 12.10.2003
Beiträge: 11
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Zitat:
Es scheint unausrottbar zu sein, daß ein WoMo ein SONDERkfz ist. Das ist es eben gerade nicht. Ein WoMo ist ein SONSTIGES Kfz!!! Das ist insb. wichtig für die Einteilung der KfzKlassen. Das sonstige Fahrzeug steht nämlich unter den Fahrzeugen der Klasse M!!!!! Also ist ein WoMo - wenn es wirklich eins ist - ein Fahrzeug, dessen Zweck der überwiegenden Personentransport nebst Gepäck ist. CU Wolf |
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