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Umfrageergebnis anzeigen: Sollen die Überholverbote für Reisemobile gelockert werden?
Nein, mich stören sie nicht 10 18,52%
Unbedingt! Diese Verbote sind veraltet. 44 81,48%
Teilnehmer: 54. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen

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Alt 10.07.2008, 12:13   #31 (permalink)
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Registriert seit: 23.10.2004
Ort: Hagen
Beiträge: 2
Cool

Zitat:
Zitat von Georgklemm Beitrag anzeigen
Den Bericht in promobil finde ich insgesamt ausgewogen - es stellt sich für mich nur die Frage, wie promobil sowie die erwähnten Verbände das eigentlich begründen wollen. Mit dem "subjektiven Sicherheitsgefühl" (eingeklemmt zwischen den Lkw`s), von dem in promobil mehrfach die Rede ist, wird das schwer, solange einige der deutschen Oberklassehersteller, besonders die mit dem "C", für die Intregierten immer noch keine Airbags liefern können bzw. wollen und seitens der Verbände, Fachzeitschriften bzw. Kunden kein Druck erfolgt.
Wie will ich da einem, vielleicht auch Womo-fahrenden Beamten, klar machen,
dass die Leute einerseits mit diesen teuren Fz. ohne sicherheitstechnische Mindesstandards durch die Gegend fahren, deren Lobby das gleichfalls hinnimmt, dann jedoch plötzlich umschwenken und "zwischen den Lkw Angst bekommen" - das wird schwer.
Gegen eine Aufhebung spricht auch, dass die Hersteller mit allen technischen Tricks die "Riesenkisten" unter 7,5 to halten und wenn die dann tatsächlich überholen könnten,
fehlt einfach die Power um zügig an den teils fast 100 km/h fahrenden Lkw`s überhaupt vorbei zu kommen.
Orientiert man sich an neueste Fahrgestelle, Motorisierungen usw., wäre die 5to - Grenze für Wohnmobile am vernünftigsten. Wie will man das aber "schildertechnisch" hinkriegen?
Vielleicht ist das aber auch nur ein deutsches Problem (wie immer). Komme gerade aus Südspanien zurück. Da fahren wir alle -sozusagen zwischen den Lkw" geruhsam mit 90-100 km/h und es geht. Die weitaus meisten, auch deutsche Wohnmobile, fahren, um die Autobahngebühr zu sparen bzw. die Landschaft zu geniessen, sowieso über die Landstrasse, und auch dort zwischen den Lkw - geht doch

Gruss aus Köln

Jüppchen
Ich fahre ein Fahrzeug mit 4,0 t. Meistens fahre ich mit den LKW.s auf der rechten Spur, das ist ein stressfreies fahren und man kommt mit Tempo 90 - 100 auch schnell vorwärts. Was mich manchmal nervt, ist der sehr kurze Abstand den manche LKW-Fahrer halten.[/quote]
Ulrich Griesenbeck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.07.2008, 12:19   #32 (permalink)
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Registriert seit: 23.10.2004
Ort: Hagen
Beiträge: 2
Standard

Ich fahre ein 6,7 T Womo, Die geschwindigkeit von zurzeit 100 Kmh finde ich ok, aber das Überholverbot über 3,5 T finde ich unlogisch. Ein Überholverbot für LKW über 7,5T wie vielfach in Süddeutschland vorhanden, reicht völlig aus, denn dann kann mit ausreichender Geschwindigkeit überhol werden.
Man siet wie viele Verantwortiche doch weltfremd sind.
Ulrich Griesenbeck ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.07.2008, 19:33   #33 (permalink)
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Registriert seit: 24.02.2008
Beiträge: 1
Böse Verkehrszeichen 277 -Überholverbot für LKW-

Hallo,
zu diesem Thema habe ich jüngst eine Anfrage beim Bundesverkehrsminsiterium gehalten und folgende Antwort erhalten:

Sehr geehrter Herr ,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 03. Juli 2008.

Zu der Frage, ob Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 t Überholverbote beachten müssen, die für den Lkw-Verkehr (Zeichen 277 StVO) gelten, ist auf folgendes hinzuweisen:

Ein von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängiges Überholverbot existiert in der StVO nicht. Überholverbote, die nur für bestimmte Kfz-Arten gelten sollen, können durch Verkehrszeichen (entweder Zeichen 276 oder 277 StVO) mit entsprechender Zusatzbeschilderung angeordnet werden. Zur Auslegung ist die Verwendung des jeweiligen Sinnbildes maßgebend. Welche Höchstgeschwindigkeiten die verschiedenen Fahrzeugarten fahren können oder dürfen, ist somit für die Beachtung angeordneter Überholverbote unerheblich.

Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18.03.2005, die am 30. März 2005 in Kraft getreten ist, ermöglicht es Führern von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis zu 7,5 t auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für einen 4-jährigen Versuchszeitraum mit Tempo 100 km/h zu fahren.

Wohnmobile, die über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verfügen, unterfallen ausweislich der Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO (Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen) dem Regelungsgehalt dieses Verkehrszeichens, Kraftomnibusse dagegen nicht.

Wohnmobile zählen zulassungsrechtlich zur Klasse M als für die Beförderung von Personen ausgelegte und gebaute Fahrzeuge; sie nehmen somit eine Sonderstellung ein. Weder ein Kraftomnibus noch ein Personenkraftwagen haben die dem Wohnmobil eigentümliche Zweckbestimmung, außerhalb der Fahrt zum ständigen Aufenthalt und insbesondere auch zur Übernachtung von Menschen zu dienen. Dies ist mit ein Grund für die zulassungsrechtliche Einstufung des Wohnmobils als *sonstiges Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung*, führt aber - auch wenn Personen befördert werden - bei den Verhaltensvorschriften der StVO nicht zur Gleichstellung mit Pkw und Kraftomnibussen. Dies bedeutet, dass mit einem Wohnmobil mit einem zGG von mehr als 3,5 t das Verkehrszeichen 277 StVO oder Zeichen 276 mit entsprechender Zusatzbeschilderung beachtet werden muss, ungeachtet der Tatsache, dass mit einem solchen Fahrzeug Tempo 100 km/h gefahren werden darf.

Bei angeordnetem Zeichen 276 StVO kommt es auf die vorhandene Zusatzbeschilderung an. Enthält die Zusatzbeschilderung das Lkw-Symbol, gilt es auch für Wohnmobile über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Nach * 39 Abs. 4 StVO hat das Sinnbild eines Lkw nämlich die gleiche Bedeutung wie die vorstehend zitierte Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO. Somit werden auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t von dieser Verkehrszeichenkombination erfasst.

Überholverbote können und werden zum einen wegen besonderer örtlicher Gefahren für Fahrzeuge (z. B. Seitenwind, Fahrbahnbeschaffenheit bzw.
-zustand) zum anderen auch als Möglichkeit zur Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet. Zuständig hierfür sind aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Straßenverkehrsbehörden der Länder. Nach der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes ist dies als Durchführung der StVO eine alleinige Angelegenheit der Länder. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-entwicklung verfügt hinsichtlich der Anordnungspraxis von Verkehrszeichen gegenüber den Länderbehörden über keinerlei Eingriffs- oder Weisungsrechte.

Die Frage, ob und wie Wohnmobile als Fahrzeuge der Klasse M eventuell vom Regelungsgehalt des Zeichens 277 ausgenommen werden könnten, war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Beratungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder. Als deren Ergebnis ist festzuhalten, dass, wenn Wohnmobile als zur Personenbeförderung geeignete Fahrzeuge anzusehen sind, eine befriedigende und rechtlich einwandfreie Lösung nur durch eine Änderung all derjenigen Vorschriften der StVO gefunden werden kann, die Personenkraftwagen von ihrem Regelungsgehalt ausnehmen.

Die geschilderte Problematik dürfte kurzfristig nicht lösbar sein. Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist es nicht möglich, sich auf einen zeitlichen Ablauf festzulegen sowie Umfang und Ausmaß dieser Rechtsänderung anzugeben. Zur Zeit ist es daher nicht zu umgehen, dass auch die schweren Wohnmobile bis auf weiteres von den für den Lkw-Verkehr angeordneten Überholverboten erfasst werden und sie auch beachten müssen.

Im Übrigen weise ich nochmals daraufhin, dass die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bis zum 31,12.2009 befristet ist, Wohnmobile bis 7,5 t zGG also erst einmal nur für einen Versuchszeitraum von 4 Jahren 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen fahren dürfen. Erst im Jahre 2009 wird zu entscheiden sein, ob die Regelung dauerhaft in die StVO übernommen werden kann. Der Verordnungsgeber kann deshalb nicht im Vorgriff auf eine solche dauerhafte Überführung vor Ablauf des Versuchszeitraumes andere Regelungen in der StVO anpassen.

Änderungen der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung derzeit nicht in der Lage sieht, etwas zu den möglichen Konstellationen einer Lösung zu sagen und letztendlich auch nicht der Entscheidung des Bundesrates vorgreifen kann.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beate Thielecke


Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de

Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060
Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942

ALLES KLAR ???!!!

Allzeit gute und sichere Fahrt wünscht

Fritz
fritzi4491 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.07.2008, 19:43   #34 (permalink)
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Beiträge: 173
Standard Anfrage beim Bundesverkehrsminsiterium

Hallo fritzi,

das ist eine Standardantwort, die alle bekommen, die so "blöde" Fragen stellen. Aber es sieht für den Bürger gut aus, so als hätte man sich richtig Gedanken gemacht!

Man sieht auch, es scheint sich nichts zu tun, denn die Änderung einer Beschreibung zum Überholverbotsschild hinzuzufügen, statt "ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen" zu ergänzen um "ausgenommen Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und Wohnmobile" scheint doch zu einfach? Da muss der Bundesrat zustimmen? Da wiehert der "Behördenschimmel" aber kräftig! Oder das geht den Beamten im Verkehrsministerium vielleicht doch kräftig "am Knie" oder so ähnlich vorbei?

Hier der rechtliche Text zu dem Schild Überholverbot Lkw:
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „7,5 t“, angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie angegeben sein.
__________________

Es grüßt reisemobilfreundlich
MobilLoewe



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Geändert von MobilLoewe (10.07.2008 um 20:05 Uhr).
MobilLoewe ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.07.2008, 10:46   #35 (permalink)
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Natürlich gibt es "für und wieder" aber meiner Meinung nach machen wir uns das hier in Deutschland doch ziemlich schwer. Busse sind ausgenommen von LKW Überholverbot. Da schreit auch keiner der sonstigen Fahrzeugbesitzer. Ansonsten fahre ich sehr selten auf Autobahnen und da halte ich meine Geschwindigkeit auch ein. Da ich seit 1969 meinen Führerschein besitze und einige km auch mit 40t als zeitweise Berufsfahrer hinter mir habe (bis heute keine Punkte in Flensburg) ist mir als Womo- Fahrer eines 4,5t vollkommen egal auch hinter LKW´s herzufahren. Nur wo dann Schulmeiterlichesfahrverhalten von einigen besonders netten Leuten mit PKW so knapp über 70km/h auf der Autobahn alle zwingt nun dahinter zu bleiben, da bekomme ich die Kriese.
Wie gesagt: ich halte es für machbar das LKW- überholverbot für Wohnmobile auszusetzen.
Karl-Erwin ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.07.2008, 16:37   #36 (permalink)
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Standard Überholverbot fällt 2010?

Hallo Reisemobilsten,

heute habe ich eine Antwort auf meine Anfrage (nach Erinnerung) vom 29. Juni erhalten. Zumindest besteht eine Hoffnung, dass evtl. mit der Verlängerung (hoffentlich) des Tempo 100 ab 2010 für Reisemobile über 3,5 t Gesamtgewicht auch das Überholverbot fallen könnte!

Hier die Mail-Antwort:

Sehr geehrter Herr Loewe,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.06.2008.

Ihre Fragestellung bezieht sich sicherlich auf Überholverbote, die
durch Zeichen 277 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet werden
und die auch von Wohnmobilen, deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) mehr
als 3,5 t beträgt, zu beachten sind.

Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Überholverbote, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der
Länder durch Zeichen 277 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
(*Lkw-Symbol*) angeordnet werden, gelten für alle Kraftfahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer
Anhänger, und für Zugmaschinen; ausgenommen sind Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse. Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
3,5 t gelten nicht als Personenkraftwagen und müssen nach derzeitiger
Rechtslage das Überholverbot beachten.

Seit dem Inkrafttreten der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO im Jahre
2005 dürfen Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3,5 bis zu 7,5 t auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen versuchsweise 100
km/h schnell fahren. Die Ausnahmeverordnung ist bis zum 31.12.2009
befristet.

Da Wohnmobile dieser Gewichtsklasse keine Güter transportieren, wird
die Notwendigkeit gesehen, sie vom Regelungsgehalt des Zeichens 277 StVO
auszunehmen. Hierin besteht Übereinstimmung auf Fachebene mit den
Ländern, deren Zustimmung im Bundesrat für die dazu erforderliche
Änderung der StVO notwendig ist.


Eine Änderung der StVO zu Gunsten der Wohnmobile kann jedoch erst
erfolgen, wenn der Versuchszeitraum am 31. Dezember 2009 abgelaufen ist
und entschieden werden kann, ob die Tempo-100-Regelung für die so
genannten *schweren Wohnmobile* dauerhaft in die StVO übernommen wird
oder nicht.

Leider kann ich Ihnen zu dieser Thematik derzeit nichts anderes sagen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Gerda Renatus


Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
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Geändert von MobilLoewe (24.07.2008 um 16:39 Uhr).
MobilLoewe ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 19.11.2008, 08:02   #37 (permalink)
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Beiträge: 4
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Hallo, ich bin der Meinung, dass diese Regelung überholt ist und endlich mal geändert werden sollte. Die jetzige Regelung hatte vielleicht vor Jahren einen Sinn, aber heute gibt es genug Sicherheit in den Fahrzeugen, so dass es erlaubt werden sollte.

Gruss Ricky
Ricky ist offline   Mit Zitat antworten
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