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| Umfrageergebnis anzeigen: Sollen die Überholverbote für Reisemobile gelockert werden? | |||
| Nein, mich stören sie nicht |
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10 | 18,52% |
| Unbedingt! Diese Verbote sind veraltet. |
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44 | 81,48% |
| Teilnehmer: 54. Sie dürfen bei dieser Umfrage nicht abstimmen | |||
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#31 (permalink) | |
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Mitglied
Registriert seit: 23.10.2004
Ort: Hagen
Beiträge: 2
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Zitat:
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#32 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 23.10.2004
Ort: Hagen
Beiträge: 2
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Ich fahre ein 6,7 T Womo, Die geschwindigkeit von zurzeit 100 Kmh finde ich ok, aber das Überholverbot über 3,5 T finde ich unlogisch. Ein Überholverbot für LKW über 7,5T wie vielfach in Süddeutschland vorhanden, reicht völlig aus, denn dann kann mit ausreichender Geschwindigkeit überhol werden.
Man siet wie viele Verantwortiche doch weltfremd sind. |
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#33 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 24.02.2008
Beiträge: 1
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Hallo,
zu diesem Thema habe ich jüngst eine Anfrage beim Bundesverkehrsminsiterium gehalten und folgende Antwort erhalten: Sehr geehrter Herr , vielen Dank für Ihr Schreiben vom 03. Juli 2008. Zu der Frage, ob Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht (zGG) von mehr als 3,5 t Überholverbote beachten müssen, die für den Lkw-Verkehr (Zeichen 277 StVO) gelten, ist auf folgendes hinzuweisen: Ein von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit abhängiges Überholverbot existiert in der StVO nicht. Überholverbote, die nur für bestimmte Kfz-Arten gelten sollen, können durch Verkehrszeichen (entweder Zeichen 276 oder 277 StVO) mit entsprechender Zusatzbeschilderung angeordnet werden. Zur Auslegung ist die Verwendung des jeweiligen Sinnbildes maßgebend. Welche Höchstgeschwindigkeiten die verschiedenen Fahrzeugarten fahren können oder dürfen, ist somit für die Beachtung angeordneter Überholverbote unerheblich. Die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18.03.2005, die am 30. März 2005 in Kraft getreten ist, ermöglicht es Führern von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis zu 7,5 t auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen für einen 4-jährigen Versuchszeitraum mit Tempo 100 km/h zu fahren. Wohnmobile, die über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verfügen, unterfallen ausweislich der Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO (Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen) dem Regelungsgehalt dieses Verkehrszeichens, Kraftomnibusse dagegen nicht. Wohnmobile zählen zulassungsrechtlich zur Klasse M als für die Beförderung von Personen ausgelegte und gebaute Fahrzeuge; sie nehmen somit eine Sonderstellung ein. Weder ein Kraftomnibus noch ein Personenkraftwagen haben die dem Wohnmobil eigentümliche Zweckbestimmung, außerhalb der Fahrt zum ständigen Aufenthalt und insbesondere auch zur Übernachtung von Menschen zu dienen. Dies ist mit ein Grund für die zulassungsrechtliche Einstufung des Wohnmobils als *sonstiges Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung*, führt aber - auch wenn Personen befördert werden - bei den Verhaltensvorschriften der StVO nicht zur Gleichstellung mit Pkw und Kraftomnibussen. Dies bedeutet, dass mit einem Wohnmobil mit einem zGG von mehr als 3,5 t das Verkehrszeichen 277 StVO oder Zeichen 276 mit entsprechender Zusatzbeschilderung beachtet werden muss, ungeachtet der Tatsache, dass mit einem solchen Fahrzeug Tempo 100 km/h gefahren werden darf. Bei angeordnetem Zeichen 276 StVO kommt es auf die vorhandene Zusatzbeschilderung an. Enthält die Zusatzbeschilderung das Lkw-Symbol, gilt es auch für Wohnmobile über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht. Nach * 39 Abs. 4 StVO hat das Sinnbild eines Lkw nämlich die gleiche Bedeutung wie die vorstehend zitierte Bildunterschrift zu Zeichen 277 StVO. Somit werden auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t von dieser Verkehrszeichenkombination erfasst. Überholverbote können und werden zum einen wegen besonderer örtlicher Gefahren für Fahrzeuge (z. B. Seitenwind, Fahrbahnbeschaffenheit bzw. -zustand) zum anderen auch als Möglichkeit zur Verbesserung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs angeordnet. Zuständig hierfür sind aufgrund ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse die Straßenverkehrsbehörden der Länder. Nach der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes ist dies als Durchführung der StVO eine alleinige Angelegenheit der Länder. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-entwicklung verfügt hinsichtlich der Anordnungspraxis von Verkehrszeichen gegenüber den Länderbehörden über keinerlei Eingriffs- oder Weisungsrechte. Die Frage, ob und wie Wohnmobile als Fahrzeuge der Klasse M eventuell vom Regelungsgehalt des Zeichens 277 ausgenommen werden könnten, war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand von Beratungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Länder. Als deren Ergebnis ist festzuhalten, dass, wenn Wohnmobile als zur Personenbeförderung geeignete Fahrzeuge anzusehen sind, eine befriedigende und rechtlich einwandfreie Lösung nur durch eine Änderung all derjenigen Vorschriften der StVO gefunden werden kann, die Personenkraftwagen von ihrem Regelungsgehalt ausnehmen. Die geschilderte Problematik dürfte kurzfristig nicht lösbar sein. Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist es nicht möglich, sich auf einen zeitlichen Ablauf festzulegen sowie Umfang und Ausmaß dieser Rechtsänderung anzugeben. Zur Zeit ist es daher nicht zu umgehen, dass auch die schweren Wohnmobile bis auf weiteres von den für den Lkw-Verkehr angeordneten Überholverboten erfasst werden und sie auch beachten müssen. Im Übrigen weise ich nochmals daraufhin, dass die 12. Ausnahmeverordnung zur StVO bis zum 31,12.2009 befristet ist, Wohnmobile bis 7,5 t zGG also erst einmal nur für einen Versuchszeitraum von 4 Jahren 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstrassen fahren dürfen. Erst im Jahre 2009 wird zu entscheiden sein, ob die Regelung dauerhaft in die StVO übernommen werden kann. Der Verordnungsgeber kann deshalb nicht im Vorgriff auf eine solche dauerhafte Überführung vor Ablauf des Versuchszeitraumes andere Regelungen in der StVO anpassen. Änderungen der StVO bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung derzeit nicht in der Lage sieht, etwas zu den möglichen Konstellationen einer Lösung zu sagen und letztendlich auch nicht der Entscheidung des Bundesrates vorgreifen kann. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Beate Thielecke Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060 Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942 ALLES KLAR ???!!! Allzeit gute und sichere Fahrt wünscht Fritz |
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#34 (permalink) |
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Moderator
Registriert seit: 20.02.2008
Ort: Hattingen NRW
Beiträge: 173
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Hallo fritzi,
das ist eine Standardantwort, die alle bekommen, die so "blöde" Fragen stellen. Aber es sieht für den Bürger gut aus, so als hätte man sich richtig Gedanken gemacht! Man sieht auch, es scheint sich nichts zu tun, denn die Änderung einer Beschreibung zum Überholverbotsschild hinzuzufügen, statt "ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen" zu ergänzen um "ausgenommen Personenkraftwagen, Kraftomnibussen und Wohnmobile" scheint doch zu einfach? Da muss der Bundesrat zustimmen? Da wiehert der "Behördenschimmel" aber kräftig! Oder das geht den Beamten im Verkehrsministerium vielleicht doch kräftig "am Knie" oder so ähnlich vorbei? Hier der rechtliche Text zu dem Schild Überholverbot Lkw: Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibussen, mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen. Ist auf einem Zusatzschild ein Gewicht, wie „7,5 t“, angegeben, so gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie angegeben sein.
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Es grüßt reisemobilfreundlich MobilLoewe ![]() Viele Informationen rund um das Reisemobil auf meinen privaten Internetseiten: www.mobiletouren.de www.reisemobil-fahren.de Geändert von MobilLoewe (10.07.2008 um 20:05 Uhr). |
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#35 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 30.01.2008
Ort: Bremen
Beiträge: 13
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Natürlich gibt es "für und wieder" aber meiner Meinung nach machen wir uns das hier in Deutschland doch ziemlich schwer. Busse sind ausgenommen von LKW Überholverbot. Da schreit auch keiner der sonstigen Fahrzeugbesitzer. Ansonsten fahre ich sehr selten auf Autobahnen und da halte ich meine Geschwindigkeit auch ein. Da ich seit 1969 meinen Führerschein besitze und einige km auch mit 40t als zeitweise Berufsfahrer hinter mir habe (bis heute keine Punkte in Flensburg) ist mir als Womo- Fahrer eines 4,5t vollkommen egal auch hinter LKW´s herzufahren. Nur wo dann Schulmeiterlichesfahrverhalten von einigen besonders netten Leuten mit PKW so knapp über 70km/h auf der Autobahn alle zwingt nun dahinter zu bleiben, da bekomme ich die Kriese.
Wie gesagt: ich halte es für machbar das LKW- überholverbot für Wohnmobile auszusetzen. |
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#36 (permalink) |
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Moderator
Registriert seit: 20.02.2008
Ort: Hattingen NRW
Beiträge: 173
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Hallo Reisemobilsten,
heute habe ich eine Antwort auf meine Anfrage (nach Erinnerung) vom 29. Juni erhalten. Zumindest besteht eine Hoffnung, dass evtl. mit der Verlängerung (hoffentlich) des Tempo 100 ab 2010 für Reisemobile über 3,5 t Gesamtgewicht auch das Überholverbot fallen könnte! Hier die Mail-Antwort: Sehr geehrter Herr Loewe, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 29.06.2008. Ihre Fragestellung bezieht sich sicherlich auf Überholverbote, die durch Zeichen 277 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) angeordnet werden und die auch von Wohnmobilen, deren zulässiges Gesamtgewicht (zGG) mehr als 3,5 t beträgt, zu beachten sind. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Überholverbote, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder durch Zeichen 277 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - (*Lkw-Symbol*) angeordnet werden, gelten für alle Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen; ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t gelten nicht als Personenkraftwagen und müssen nach derzeitiger Rechtslage das Überholverbot beachten. Seit dem Inkrafttreten der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO im Jahre 2005 dürfen Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 bis zu 7,5 t auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen versuchsweise 100 km/h schnell fahren. Die Ausnahmeverordnung ist bis zum 31.12.2009 befristet. Da Wohnmobile dieser Gewichtsklasse keine Güter transportieren, wird die Notwendigkeit gesehen, sie vom Regelungsgehalt des Zeichens 277 StVO auszunehmen. Hierin besteht Übereinstimmung auf Fachebene mit den Ländern, deren Zustimmung im Bundesrat für die dazu erforderliche Änderung der StVO notwendig ist. Eine Änderung der StVO zu Gunsten der Wohnmobile kann jedoch erst erfolgen, wenn der Versuchszeitraum am 31. Dezember 2009 abgelaufen ist und entschieden werden kann, ob die Tempo-100-Regelung für die so genannten *schweren Wohnmobile* dauerhaft in die StVO übernommen wird oder nicht. Leider kann ich Ihnen zu dieser Thematik derzeit nichts anderes sagen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerda Renatus Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG buergerinfo@bmvbs.bund.de Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060 Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942
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Es grüßt reisemobilfreundlich MobilLoewe ![]() Viele Informationen rund um das Reisemobil auf meinen privaten Internetseiten: www.mobiletouren.de www.reisemobil-fahren.de Geändert von MobilLoewe (24.07.2008 um 16:39 Uhr). |
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#37 (permalink) |
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Mitglied
Registriert seit: 12.11.2008
Beiträge: 4
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Hallo, ich bin der Meinung, dass diese Regelung überholt ist und endlich mal geändert werden sollte. Die jetzige Regelung hatte vielleicht vor Jahren einen Sinn, aber heute gibt es genug Sicherheit in den Fahrzeugen, so dass es erlaubt werden sollte.
Gruss Ricky |
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